Wie im Landkreis Südliche Weinstraße gilt auch in Ludwigshafen ab Montag die Corona-Warnstufe 2. Das teilte die Stadt am Sonntag mit. Sie beruft sich auf die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland –Pfalz. Dies bedeutet den Angaben zufolge, dass sich wegen der sich verschlechterten Leitindikatoren – „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ – zunehmende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beispielsweise bei Veranstaltungen, Zusammenkünften oder dem gemeinsamen Sport ergeben. Das betriff überwiegend die Anzahl nicht-immunisierter Personen, die sich zusätzlich zu
geimpften, genesenen und diesen gleichgestellten Menschen gleichzeitig in geschlossenen Räumen aufhalten dürfen.
Die Warnstufe 2 ergibt sich für Ludwigshafen, weil die Sieben-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet und die Quote der mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten im Land zuletzt an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die vorgegebenen kritischen Werte überschritten. Nach Angaben der Stadt gelten deshalb ab Montag unter anderem folgende Vorschriften:
1. Befinden sich in einem Lokal oder einer Gaststätte nicht mehr als zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig, entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 nicht-immunisierten Zuschauer oder Teilnehmern zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Sind bei einer Veranstaltung höchsten zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt das Abstandgebot und die Maskenpflicht. Diese Vorgaben bestehen auch für Clubs und Diskotheken.
3. In Schwimmbädern, Thermen und Saunen können mehr als die Hälfte der üblichen Besucherzahl eingelassen werden, falls die Anzahl der nicht-immunisierten Gäste maximal zehn beträgt.
4. Bei Gottesdiensten besteht in geschlossenen Räumen neben dem Abstandsgebot die Maskenpflicht für die Besucher. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
5. Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich dürfen maximal zehn nicht-immunisierten Personen beteiligt
sein.
6. In der Breiten- und Laienkultur darf der Probenbetrieb im Innenbereich mit maximal zehn nicht-immunisierten Personen stattfinden. Bei Tätigkeiten wie Gesang, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, besteht Testpflicht.
7. In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Tierparks, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen
Institutionen entfallen das Abstandgebot und die Maskenpflicht, wenn sich dort nicht mehr als zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig aufhalten. (mho)