Fr., 12.12.2025 , 14:09 Uhr

Mannheimer bekommt gestohlenen Wagen vorerst nicht zurück

Mannheim/Dortmund. Ein Mann aus Mannheim, der sich sein gestohlenes Auto bei einem Händler in Dortmund auf eigene Faust zurückgeholt hatte, bekommt sein Fahrzeug nicht zurück. Diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Dortmund jetzt getroffen, wie ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Ob diese juristische Bewertung am Ende Bestand hat, müssen möglicherweise später noch Gerichte entscheiden.

Der Fall hatte im Mai 2025 für Schlagzeilen gesorgt. Der Mannheimer hatte sein Fahrzeug bei einem Familienbesuch in Rumänien verkaufen wollen. Dabei wurde er mutmaßlich betrogen. Der Kaufinteressent kam von der Probefahrt nicht zurück. Im Auto lagen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Der damals 27-Jährige zeigte den Verlust bei der Polizei in Rumänien an. Auch seiner Versicherung gab er Bescheid.

Über die Ortungsdaten seines Autos machte der Betrogene den gestohlenen BMW später in Dortmund aus. Ohne die Polizei zu informieren, holte er sich das Auto mit einem Zweitschlüssel vom Hof eines Autohändlers. Der hatte das Fahrzeug wohl rechtmäßig erworben, wie die Polizei damals mitteilte.

Der 38-Jährige wiederum meldete daraufhin den Diebstahl seines Autos. Über die Ortungsdaten fand die Polizei den Wagen in Mannheim – und nahm daraufhin den 27-Jährigen fest. Er konnte aber Dokumente vorzeigen, die seinen Kauf vor Jahren in Großbritannien belegen.

Der Wagen im Wert von 12.000 Euro wurde sichergestellt. Ein Sprecher der Polizei in Dortmund hatte im Mai gesagt, dass es danach aussehe, dass es zwei Geschädigte gebe.

Nach Angaben der Dortmunder Staatsanwaltschaft hat der Mannheimer jetzt bis Ende Dezember Zeit, die Entscheidung anzufechten, dass das Auto an den Käufer in Dortmund zurückgeht. Begründung für die Rückführung: Der Dortmunder habe es gutgläubig erworben. Allerdings sei das eine zivilrechtliche Bewertung, so Sprecher Henner Kruse und eigentlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Der Mannheimer könne vor einem Zivilgericht auch noch eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Herausgabe zu untersagen. Auch könnte er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht anfechten. (dpa/fw)

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