So., 31.03.2024 , 09:20 Uhr

Rheinland-Pfalz: Kiffen erlaubt - was das Cannabisgesetz für Rheinland-Pfalz bedeutet

In Rheinland-Pfalz kommt mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf eine Behörde viel Arbeit zu. Die Vorbereitungen laufen aber auch an vielen anderen Stellen – so manches wird sich zum April ändern.

Kurz vor dem Inkrafttreten eines Großteils der Regelungen des neuen Cannabisgesetzes laufen in Rheinland-Pfalz die Vorbereitungen. Die betreffen eine ganze Reihe an Ministerien, Polizisten im Land bekommen Handreichungen. Für die ab Sommer erlaubten Anbauvereinigungen müssen Kontroll- und Zulassungsmechanismen geschaffen werden.

Was ändert sich ab Montag?

Dann tritt ein großer Teil des Cannabisgesetzes des Bundes in Kraft. Cannabis wird damit nach jahrzehntelanger Diskussion legal, Besitz und Anbau sowie der Konsum sind für Volljährige mit zahlreichen Vorgaben erlaubt. Legal sein wird für Erwachsene ab 18 Jahren vom 1. April an der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. In der eigenen Wohnung sollen drei Cannabispflanzen erlaubt sein und bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Kiffen im öffentlichen Raum soll unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite zu solchen Einrichtungen verboten werden.

Erst zum 1. Juli 2024 werden nicht kommerzielle Anbauvereinigungen für Volljährige erlaubt. In denen dürfen bis zu 500 Mitglieder Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben – im Monat höchstens 50 Gramm je Mitglied.

Wer kontrolliert Anbauvereinigungen und welche Vorgaben gibt es?

Die Zulassung und die Überwachung wird im Land in die Verantwortung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) gehen. Dafür wird nach Angaben des Sozialministeriums in Mainz eine landesrechtliche Regelung vorbereitet. Die notwendigen personellen Ressourcen beim Landesamt würden aktuell ermittelt. Die Behörde ist im Land auch für das Thema Suchtprävention zuständig.

Anbauvereinigungen müssen laut Bundesgesundheitsministerium eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sein. Sie werden Grundsätzen des Vereinsrechts unterliegen, andere Rechtsformen sind nicht zugelassen. Eine bloße Eintragung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister genügt nicht, es braucht eine behördliche Zulassung – in Rheinland-Pfalz vom LSJV. Erfüllen müssen solche Vereinigungen eine ganze Reihe an Vorgaben. Neben der Begrenzung auf maximal 500 Mitglieder müssen sie etwa eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung haben, und es muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen gewahrt werden. Die Umsetzung der Vorschriften werde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Landesamt geprüft, erklärt das Sozialministerium in Mainz.

Was tut sich bei der Prävention?

Mit Blick auf die anstehende kontrollierte Freigabe von Cannabis haben sich zahlreiche Experten für mehr Präventionskampagnen für Jugendliche und junge Erwachsene ausgesprochen, beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN). Das Sozialministerium in Mainz will sich nach eigenen Angaben im anstehenden Doppelhaushalt für eine weitere Stärkung der Suchtprävention einsetzen. Minister Alexander Schweitzer (SPD) sieht allerdings auch den Bund in der Verantwortung. Der solle die Länder bei dieser Aufgabe unterstützen.

Das Bildungsministerium betont auf Anfrage, unabhängig von dem Cannabisgesetz sei Suchtprävention ein «kontinuierlicher pädagogischer Auftrag der Schule». Derzeit werde ein Leitfaden zum Thema Cannabis vom Fachbereich Suchtprävention des LSJV entwickelt und anschließend Schulen zur Verfügung gestellt. Auch gebe es landesweite Präventionsangebote, eines mit Namen «Cannabis – Quo vadis?» mit Informationen zu Methoden zur Förderung einer Risikokompetenz. Darüber hinaus werde auf dem Bildungsserver in Kürze auf Angebote und Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zum Thema Cannabis hingewiesen.

Was bedeutet die Teillegalisierung für die Polizei?

Sie befasst sich nach Angaben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums schon seit der Unterzeichnung des Koalitionsvertrags der Bundesregierung im Jahr 2021 mit dem seinerzeit vereinbarten Ziel einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an Erwachsene. Aus diesem Grund wurde im Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz ein Arbeitskreis «Cannabis-Legalisierung» eingerichtet. In dem sitzen polizeiliche Rauschgiftermittlerinnen und -ermittler sowie Vertreter der Justiz. Dieser Kreis hat laut Innenministerium konkrete Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese seien allen Polizistinnen und Polizisten im Land zur Verfügung gestellt worden und sollen ihnen Handlungssicherheit im Vollzug einer grundlegend veränderten Rechtslage geben.

Kiffen am Steuer – geht das?

Das Bundesgesundheitsministerium erklärt, jeder müsse im Straßenverkehr fahrtüchtig sein. Eine Arbeitsgruppe mit Experten aus Medizin, Recht und Verkehr hat mittlerweile einen Grenzwert für den berauschenden Wirkstoff THC vorgeschlagen. Der liegt laut Bundesverkehrsministerium bei 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Für eine Einführung dieses empfohlenen Grenzwertes ist aber noch eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich, sie kommt ergo noch nicht zum Ostermontag. Es greifen zunächst noch die bisherigen Vorgaben. Derzeit gilt nach Angaben des Mainzer Innenministeriums ein Grenzwert von einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum. «Daran orientieren wir uns so lange, bis ein anderer Grenzwert festgelegt wurde», erklärte eine Sprecherin. (Christian Schultz, dpa)

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