Sa., 30.11.2024 , 10:49 Uhr

Rheinland-Pfalz: Ministerpräsident Alexander Schweitzer für Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen

Wird der Abtreibungsparagraf 218 noch kurz vor der vorgezogenen Bundestagswahl abgeschafft? Das Thema ist seit Jahren umstritten. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident bezieht klar Position.

Der rheinland-pfälzische Regierungschef Alexander Schweitzer unterstützt den Gesetzesvorstoß einer Abgeordnetengruppe zur Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten drei Monaten. Eine Änderung soll möglichst noch vor der Bundestagswahl erzielt werden. Der «Neuen Osnabrücker Zeitung» (NOZ) sagte der Sozialdemokrat: «Ich bin davon überzeugt, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht ins Strafgesetzbuch gehört. Frauen sollten in einer so schwierigen Lebenssituation selbstbestimmt entscheiden können und nicht länger kriminalisiert werden.»

Es sei klug und richtig, «dass es für die Abschaffung des Paragrafen 218 jetzt noch eine Initiative im Bundestag gebe. «Das sollte nicht dem früheren Wahltermin zum Opfer fallen», ergänzte Schweitzer. Unionsfraktionschef Friedrich Merz hatte allerdings kürzlich empört auf den Vorstoß von Parlamentariern reagiert. Die nach dem Aus der Ampelregierung in Berlin vorgezogene Bundestagswahl soll am 23. Februar 2025 stattfinden.

Aktuelle Rechtslage

Schwangerschaftsabbrüche sind derzeit laut Paragraf 218 des Strafgesetzbuches rechtswidrig. Tatsächlich bleiben sie in den ersten zwölf Wochen aber straffrei, wenn die Frau sich zuvor beraten lässt. Ohne Strafe bleibt ein Abbruch zudem, wenn medizinische Gründe vorliegen oder wenn er wegen einer Vergewaltigung vorgenommen wird. Über die Abschaffung des Paragrafen 218 wird seit Jahren gestritten.

Nach dem Vorschlag der Abgeordneten sollen Abtreibungen bis zur 12. Woche rechtmäßig werden. Die Pflicht zur Beratung bliebe bestehen, allerdings ohne die derzeit geltende Wartepflicht von drei Tagen zwischen Beratung und Abtreibung. Wenn eine Abtreibung ohne Beratungsbescheinigung vorgenommen wird, soll sich künftig nur der Arzt oder die Ärztin strafbar machen. Die Frau bliebe straffrei.

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