Mi, 06.03.2024 , 13:37 Uhr

Rheinland-Pfalz: Verbot von Tötung männlicher Küken - Intensivere Kontrollen für Transporte möglich

Männliche Küken sind für Brütereien wirtschaftlich unattraktiv. Damit die kleinen Tiere nicht millionenfach getötet werden, gibt es strenge gesetzliche Regeln.

Mainz. Die rheinland-pfälzische Landesregierung tritt mit Nachdruck für das Einhalten des Verbots zur Tötung von männlichen Küken ein. Bereits seit 2010 gebe es keine Brütereien mehr in Rheinland-Pfalz und damit auch keine Transporte dieser kleinen Tiere aus diesen Einrichtungen in das europäische Ausland, sagte Umweltstaatssekretär Erwin Manz (Grüne) auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion der Freien Wähler in Mainz.

Geflügelhaltungsbetriebe unterlägen der Überwachung der Kreisverwaltungen als zuständige Veterinärbehörden. Kontrollen von Tier- und auch von durchfahrenden Kükentransporten erfolgen grundsätzlich stichprobenweise an wechselnden Verkehrspunkten, berichtete der Staatssekretär. Sollte sich zeigen, dass diese Kontrollmaßnahmen nicht ausreichend sind, könnten diese intensiviert werden.

Das millionenfache Töten männlicher Küken, die für Brütereien wirtschaftlich uninteressant sind, ist seit dem Jahr 2022 in Deutschland prinzipiell verboten. Stattdessen sollen Verfahren zur Anwendung kommen, um das Geschlecht schon im Ei zu erkennen und männliche Küken gar nicht erst schlüpfen zu lassen.

Auch nach dem Verbot des Kükentötens wurden jedoch Fälle bekannt, nach denen junge Legerassen-Hähne aus deutschen Brütereien getötet und dafür ins Ausland transportiert werden. Als Grund wird für die Tötung angeführt, dass die männlichen Küken weder für die Eierproduktion noch als Masthühner nutzbar sind. Anfang des Jahres wurde eine zweite Verbotsstufe beschlossen. Eingriffe zum Bestimmen des Geschlechts im Ei und ein möglicher Abbruch des Brütens sind demnach erst ab dem 13. Bebrütungstag tabu. Zuvor galt diese Rechtslage schon ab dem 7. Tag.

Für Exporte von Küken und anderen Nutztieren sind nach Angaben des Umweltministeriums umfangreiche Vorschriften zu beachten. Ein Export in ein Drittland oder in einen EU-Mitgliedstaat sei erst zulässig, wenn von einem amtlichen Tierarzt vorher eine Kontrolle der Nutztiere durchgeführt und eine amtliche Bescheinigung ausgestellt worden ist. Für Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten sei zudem eine Meldung über ein elektronisches Datenbank- und Meldesystem von der für den Herkunftsort zuständigen Veterinärbehörde an die am Bestimmungsort des Exports zuständige Veterinärbehörde zu übermitteln. (dpa)

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